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Warenverkauf
Wareneinkauf

 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Warenverkauf

 

 

1. Allgemeines

1. Für alle Lieferungen an unsere Kunden - nachstehend auch Käufer - gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie bei künftigen Vertragsschlüssen nicht noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen werden.

 

2. Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluß nicht noch einmal aus­drücklich wi­dersprechen.

 

2. Angebote/Auftragsannahme

 

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere ist die Übersendung einer Preisliste kein Angebot. Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand, zum Ver­wendungszweck usw. (z. B. Maße, Gewichte, Gebrauchswerte) sind als annä­hernd zu betrachten; sie sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien.

 

2. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

 

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

3. Liefermengen

 

Teillieferungen sind zulässig. Bei Sonderaufträgen sind branchenübliche Maßabweichungen vom Käufer zu akzeptieren.

 

4. Lieferzeit

1. Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd und beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

Die Lieferzeiten sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei uns oder dem Versender abgesandt worden ist.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

 

3. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Roh­stofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen auch bei unse­ren Zulieferanten verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Abliefe­rung des Liefergegen­standes von Einfluß ist. Beginn und Ende derartiger Hin­dernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit.

Wir haben auch das Recht unter Ausschluß jedweder Ersatzan­sprüche bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aus­sperrung, Rohstoffer­schöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebs­störungen oder für den Fall, daß wir ohne unser Verschulden von unserem Vor­lieferanten nicht beliefert werden, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

Der Käufer kann innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrage zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer in diesem Falle zurücktreten.

4. Geraten wir in Lieferverzug, haften wir in voller Höhe auf Schadensersatz, wenn

a) der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht;

b) soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist;

c) der von uns zu vertretende Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Klargestellt wird, daß wir unter den Voraussetzungen zu a) und b) sowie d) unbeschränkt haften;

 

d) der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung einer von uns übernommenen Garantie oder auf der Verwirklichung eines von uns übernommenen Beschaffungsrisikos beruht.

Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

In allen übrigen Fällen des Lieferverzuges haften wir bis zu einer Schadenshöchstsumme für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von max. 5 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Lieferwert ist der Kaufpreis für die Ware, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind.

Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen.

5. Transportgefahr

Die Transportgefahr trägt in jedem Falle der Käufer. Das gilt auch für den Fall, daß wir ausnahmsweise frachtfrei liefern.

Eine Versicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abge­schlossen.

 

6. Preise  

 

1. Wenn nichts gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab unserem Lager aus­schließlich Verpackung und Fracht, bei Direktversand oder besonde­rer Beschaffung ab Versender.

 

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

3. Bei ausnahmsweise vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebotes gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Verändern sich diese Kosten, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

 

4. Im übrigen sind wir bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten berechtigt, zwi­schenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Ma­terial, Her­stellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechen­dem Umfang an den Käufer weiterzugeben.

 

7. Zahlung

 

1. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz 1 den gesetzlichen Zinssatz übersteigen, steht dem Käufer der Nachweis frei, daß ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

 

2. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn wir zu ihrer Begleichung zahlungshalber Wechsel entgegen genommen haben, sofort fällig.

 

3. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechte­rung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder ange­mes­sene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertrags­schluß vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Voraus­zahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemesse­ner Nachfrist­setzung inner­halb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berech­tigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. In den vorbe­zeichneten Fäl­len kann die Zahlung oder Sicherheitslei­stung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.

 

8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 

1. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festge­stellt.

 

2. Die Gel­tendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  

9. Mängelansprüche / Schadensersatzansprüche

 

1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Er­satzlieferung. Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
 

2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatzanspruch unseres Vertragspartners beruht 

 

a) auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht ist oder

 

b) auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen oder

 

c) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder

d) auf dem Produkthaftungsgesetz.

 

Besteht ein Schadensersatzanspruch nach der vorstehenden Ziffer 9.2. b) aufgrund einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt.

Soweit weitergehende Schadensersatzansprüche aus Verzug gemäß Ziffer 4.4 dieser Bedingungen bestehen, bleiben diese unberührt.

 

Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

 

Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben und der Schaden darauf beruht, daß sich das Beschaffungsrisiko verwirklicht hat oder wir die Garantie nicht eingehalten haben. 

 

10. Verjährung von Mängelansprüchen

 

Ansprüche unseres Vertragspartners aufgrund von Mängeln verjähren

in einem Jahr, es sei denn,                     

 

a) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwended worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

 

b) es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 478 Abs. 2 BGB oder

 

c) der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.

 

In den Fällen a), b) und c) und für Schadensersatzansprüche - soweit diese nicht gemäß Ziffer 9.2 ausgeschlossen sind - gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.

 

11. Eigentumsvorbehalt

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Kaufpreiszahlung vor.

 

     Ferner behalten wir uns das Eigentum an sämt­lichen von uns gelieferten Waren solange vor, bis unsere sämtlichen Forde­rungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Ver­trägen gleich aus wel­chem Rechts­grund bezahlt sind.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Ge­schäftsgang wei­ter­zuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung sei­ner Ver­pflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zah­lungen ein­stellt. Im einzelnen gilt folgendes:

 

a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpfichten. Durch Verar­beitung oder Um­bildung der Vorbehalts­ware erwirbt der Käufer nicht das Ei­gentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, ver­mengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehalts­ware zum Ge­samtwert entspricht.

Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Mit­eigen­tumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen ent­sprechend An­wendung.

 

b. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den son­stigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werklieferungsverträgen mit allen Ne­benrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Mit­eigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware ver­arbeitet, vermischt oder vermengt ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangi­ger Bruchteil der jeweiligen Forde­rung aus der Weiterveräußerung zu.

 

Wird die Vorbehalts­ware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns ge­lieferten Waren veräußert, tritt er hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterver­äußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vor­behaltsware an uns ab.

Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrent­verhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn er sich eben­falls das Eigentum bis zur vollständigen Be­zahlung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung vorbehält.

 

c. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetre­tenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungser­mächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltend­machung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Aus­künfte zu gestatten.

 

d. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.

 

3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der ab­getretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

 

4. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Ge­samtforde­rung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

 

5. Wir können uns aus der zu­rückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

6. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versi­chern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder son­stige Er­satzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

 

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

 

Erfüllungsort ist Bad Oeynhausen.

 

Gerichtsstand ist Bad Oeynhausen.

 

Wir sind berechtigt, den Käufer auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand in An­spruch zu nehmen.

Es gilt ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland

 

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